Statuten des Linzer Kulinariums

§1

Name Sitz und Tätigkeitsbereich

1 | Der Verein führt den Namen „Linzer Kulinarium
2 | Er hat seinen Sitz in LINZ und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland OÖ.

§2

Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den fachlichen Wirkungsgrad der Linzer- und Oberösterreichischen Köchinnen und Köchen zu heben, die Interessen von Köchinnen und Köchen, Service und Gastronomen zu wahren. Mehr Öffentlichkeitsarbeit für diese Zielgruppe und mehr Kontaktpflege zwischen den verschiedenen Verbänden der Gastronomie.

§3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1 | Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 u. 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2 | Als ideelle Mittel dienen: Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen.

3| Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Beitrittsgebühr, Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sponsoring und Fachbeiträgen von Mitgliedern.

§4

Art der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1 | Ordentliche Mitglieder sind Personen die im Berufe des Koches, Services oder verwanden stehen.

2 | Ausserordentliche Mitglieder sind Mitglieder die durch den Eintritt in die Pension, Firmen und Körperschaften, die im gastronomischen Umfeld tätig sind sowie Ehrenmitglieder.

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

1 | Mitglieder des Vereines können physische Personen werden.

2 | Über die Aufnahme von ordentlichen sowie ausserordentlichen Mitgliedern entscheidet der der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

1 | Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung (wenn kein Jahresbeitrag bis zum Stichtag 30. Juni des laufenden Vereinsjahres entrichtet wurde) und durch Ausschluss.

2 | Der Austritt erfolgt per 1.1. oder per 31.12. des Jahres.

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

l | Ordentliche Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen und Fachvorträgen des Vereines teil zu nehmen. Ausserordentliche Mitglieder können an allen Veranstaltungen die nicht als „Fachveranstaltung“ deklariert sind teilnehmen.

2 |Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Kräften zu Fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Alle Mitglieder sind zur Beitrittsgebühr (einmalig) und Mitgliedsbeitrag (jährlich) in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe (§ 6) verpflichtet. Bei Wiedereintritt ist die Beitrittsgebühr neu zu entrichten.

§8

Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der Rechnungsprüfer (§ 15). (§ 14) und das Schiedsgericht.

§9

Die Generalversammlung

1 | Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

2 | Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag‘ von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufmden.

3 | Sowohl zu der ordentlichen wie auch zu der außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4 | Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5 | Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

6 | Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)

7 | Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

8 | Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der ab = gegebenen gültigen Stimmen.

9 | Den Vorsitz in der Generalversammlung fuhrt der Vorstandsvorsitzende in deren Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so fuhrt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10

Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1 | Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlußes

2 | Beschlußfassung über den Voranschlag

3 | Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

4 | Entlastung des Vorstandes

5 | Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr oder des Mitgliedsbeitrages für die ordentlichen Mitglieder.

6 | Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

7 | Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

8 | Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§11

Der Vorstand

1 | Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter, sowie 3 weitere Vorstände die sich die Agenden Kassier und Schriftführer teilen.

2 | Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

3 | Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

4 | Der Vorstand wird vom Vorstandsvorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

5 | Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ~ von ihnen anwesend sind.

6 | Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

7 | Den Vorsitz fuhrt der Vorstandsvorsitzende. bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

8 | Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3 ) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung ( Abs. 9 ) und Rücktritt (Abs. 10 ) .

9 | Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

10 | Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung ( Abs. 2 ) eines Nachfolgers wirksam.

§12

Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1 | Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

2 | Vorbereitung der Generalversammlung

3 | Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung

4 | Verwaltung des Vereinsvermögens

§13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1 | Der Vorstandsvorsitzende ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt gemeinsam mit den übrigen 4 Vorständen die Vertretung nach außen, so gegenüber Behörden und dritten Personen vor allem sind schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein Verpflichtende Urkunden, von diesen Funktionären zu unterfertigen.

2 | Der Vorstandsvorsitzende fuhrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

3 | Den 3 weiteren Vorständen, denen die Schriftführung und das Kassawesen obliegen, haben den Vorstandsvorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.

4 | Im Falle der Verhinderung treten die jeweils dafür freien Vorstände ein.

§14

Die Rechnungsprüfer

1 | Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2 | Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der GeneralversammIung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3 | Im übrigen geiten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§15

Das Schiedsgericht

1 | In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2 | Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3 | Das Schiedsgericht fallt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16

Auflösung des Vereines

1 | Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2 | Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll einem Verein mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung übergeben werden.

§15

Das Schiedsgericht

1 | In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2 | Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3 | Das Schiedsgericht fallt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

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